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RA Knut Schützendübel
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Rechtschutzversicherung, Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe
Die Konfrontation mit einer rechtlichen Auseinandersetzung bringt in vielen Fällen das Risiko teilweise erheblicher Kostenbelastungen mit sich. Besteht eine Rechtschutzversicherung, sollte dieser umgehend der Eintritt des so genannten Versicherungsfalls, d. h. der Gegenstand einer aufgetretenen rechtlichen Auseinandersetzung zumindest im Wesentlichen mitgeteilt werden. Spätestens im Erstberatungsgespräch mit der/dem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sollte auf einen gegebenenfalls bestehenden Rechtschutzversicherungsvertrag hingewiesen werden, damit die Kostendeckung im Einvernehmen mit der Versicherung rechtzeitig geklärt werden kann.Ob für den konkreten Fall Versicherungsschutz besteht und deshalb mit der Kostendeckungszusage der Rechtschutzversicherung gerechnet werden kann hängt vom Inhalt der abgeschlossenen Verträge und auch von den Bestimmungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ab.
Kommt es zu einem Rechtstreit vor Gericht besteht unter den gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die/der Rechtsanwältin/Rechtsanwalt für die betroffene Mandantschaft um Prozesskostenhilfebewilligung ersucht. Voraussetzungen sind insoweit die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Prozessführung einerseits und die finanzielle Bedürftigkeit der Rechtssuchenden andererseits. Beide Voraussetzungen werden von den Gerichten in aller Regel sehr sorgfältig geprüft.
Die Prozesskostenhilfebewilligung schützt in aller Regel jedoch nur vor den Kosten des eigenen Rechtsanwalts und gegebenenfalls den Gerichtskosten nicht jedoch vor den Kosten des Kontrahenten.
Unter den vorerwähnten Voraussetzungen bieten die Gerichte schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung Beratungshilfe bzw. diesbezügliche Kostenübernahme an. Hierzu hat man sich an die Antragstellen bei den Amtsgerichten zu wenden.





