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RA Knut Schützendübel
Oettingerstraße 25
80538 München
| Fon: | 089 / 29 19 01 -0 |
| Fax: | 089 / 29 19 01 -11 |
| E-Mail: | info@ra-schuetzenduebel.de |
Mandatsbedingungen
RECHTSANWALTSKANZLEI
KNUT SCHÜTZENDÜBEL
MANDATSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Unsere Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, die als Gegenstand die außergerichtliche Erteilung von Rechtsrat und Auskünften durch die Rechtsanwälte an die jeweiligen Mandanten beinhalten. Sie gelten ferner für die Prozessvertretung vor Gericht.
Bei Folgemandaten werden die Mandatsbedingungen als bekannt vorausgesetzt und dem Vertragsverhältnis gleichfalls zugrunde gelegt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Mandatsverhältnis und Vertragsgegenstand
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist stets die vereinbarte Tätigkeit wie sie sich aus dem erteilten Auftrag und / oder einer erteilten Vollmacht ergibt. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht – wie etwa in Strafsachen – Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt gesetzlich gefordert wird.
Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation ihrer Mandanten zutreffend und im notwendigen Um-fang vorzutragen. Dabei sind sie berechtigt, Angaben von Mandantenseite, insbesondere auch Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Eine Überprüfung ist insoweit nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Hinweise auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe und / oder Prozesskostenhilfe haben die Rechtsanwälte nur dann zu erteilen, wenn ihnen die wirtschaftliche Situation der Mandanten hinreichend offenbart wurde und danach ein entsprechender Antrags nahe liegt.
Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur dann ver-pflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen haben.
Schlagen die Rechtsanwälte dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt dieser hierzu nicht binnen der gesetzten Frist Stellung, so besteht – auch im Falle drohenden Rechtsverlustes – keine Verpflichtung der Rechtsanwälte zur vorsorglichen Vor-nahme der Maßnahme.
Alle auf das Mandat bezogenen Handlungen, welche einer von mehreren Auftraggebern vor-nimmt oder welche gegenüber einem von mehreren Auftraggebern vorgenommen werden, sind gegenüber allen Auftraggebern verbindlich. Widersprechen sich Weisungen mehrerer Auftrag-geber, kann das Mandat niedergelegt werden.
3. Emergency Call
Soweit gewünscht und nach besonderer Absprache wird dem Mandanten bei der Mandatserteilung eine Emergency Call Nummer mitgeteilt, unter welcher an Werktagen auch außerhalb der üblichen Bürozeiten in den Zeiten von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr sowie 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr und Samstag, Sonntag, Feiertag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr mit der Kanzlei telefonisch Kontakt aufgenommen werden kann.
Die Verwendung des Emergency Calls ist Notfällen vorbehalten.
4. Schweigepflicht und Korrespondenz
Die Rechtsanwälte unterliegen der Schweigeverpflichtung des § 43 a II S. 1 BRAO und werden die anlässlich des Mandats bekannt gewordenen Tatsachen streng vertraulich behandeln. Die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf daher stets der Zustimmung der Mandanten.
Im Rahmen der Korrespondenz dürfen die Rechtsanwälte von der Richtigkeit der mitgeteilten Kommunikationsdaten ausgehen. Korrespondenz kann auch mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen; dabei wird allerdings auf die Unsicherheiten dieses Mediums hingewiesen.
Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist deutsch. Die Haftung für Über-setzungsfehler wird ausgeschlossen; es sei denn, den beauftragen Rechtsanwälten oder ihren Er-füllungsgehilfen fällt der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestä-tigung verbindlich.
Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung ihres Auftrages, personen-bezogene Daten ihrer Mandanten unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes zu speichern und zu verarbeiten.
5. Haftung, Haftungsbeschränkung
Die Rechtsanwälte haften im Falle von Pflichtverletzungen entsprechend den gesetzlichen Be-stimmungen.
Sie unterhalten über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus (€ 250.000,00) eine Berufshaft-pflichtversicherung, die Schäden je Berufsträger und Schadenfall in Höhe von € 1 Mio. abdeckt. Auf diese Schadenshöhe wird die Haftung der Rechtsanwälte für Pflichtverletzungen ein-facher Fahrlässigkeit beschränkt.
Soll über diesen Betrag hinaus eine Haftung der Rechtsanwälte erfolgen, so besteht die Mög-lichkeit einer Zusatzversicherung, die bei entsprechender Vereinbarung auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
6. Gebühren und Auslagen, Aufrechnung, Gesamtschuld
Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Hierauf wird der Mandant ausdrücklich hingewiesen, § 49 a V BRAO. Anders gilt nur, wenn im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Bera-tungsvertrag, Honorarvereinbarung nach Stundensätzen o. ä.) getroffen wird. Daneben sind Auslagen und Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, sind über die Regelung des Vergütungsverzeichnisses (VV) RVG Nr. 7000 hinaus stets zu erstatten. Die Beträge richten sich nach dem Rechtskostengesetz (GKG).
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen, § 9 RVG.
Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Der Auftraggeber ist damit einver-standen, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Mehrere Mandanten (natürliche und / oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegen-heit tätig werden.
Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Geg-ner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenan-sprüche des beauftragten Rechtsanwaltes an diesen abgetreten, mit der Berechtigung, die Ab-tretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte werden abgetretene Ansprüche nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsver-pflichtungen nachkommt, insbesondere also nicht in Zahlungsverzug.
7. Verjährung, Aufbewahrung / Herausgabe von Unterlagen
Die Verjährungsfrist für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mandat beträgt 2 Jahre. Sie be-ginnt am Ende desjenigen Jahres, in welchem das Mandat beendet ist. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatzes, § 202 I BGB.
Für die Verpflichtung der beauftragten Rechtsanwälte zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten und Unterlagen gilt entsprechendes. Diese erlischt gleichfalls 2 Jahre nach Beendi-gung des Mandates.
8. Hinweisverpflichtungen
Bei erhobenen Teilklagen wie bei möglichen Rückgriffansprüchen gegen dritte Personen wer¬den die Mandanten darauf hingewiesen, dass Verjährungsfristen bezüglich der im Prozess nicht geltend gemachten Ansprüche ablaufen können. Die Mandanten entbinden hiermit die Rechts-anwälte ausdrücklich davon, hierauf zu achten und sie nochmals besonders darauf aufmerksam zu machen.
Für Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten erster Instanz gilt folgendes: Es besteht auch im Ob-siegensfalls kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevoll-mächtigten sowie auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis, § 12 a I S. 1 ArbGG.
Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auf folgendes hinzuweisen: Die Bewilligung der PKH umfasst nicht die Verpflichtung im Falle des (teilweisen) Unterliegens, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.
9. Gerichtsstand
Ist der Mandant Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent-lich rechtliches Sondervermögen, so gilt gemäß § 29 I ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
Dies gilt auch, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt und für den Fall, dass der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatsertei-lung aus dem Bundesgebiet verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit-punkt der Klageerhebung unbekannt ist.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestim-mungen der Vereinbarung nicht berührt werden.
Weitere, insbesondere mündliche, Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen die-ser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Zur Kenntnis genommen und einverstanden.
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Ort, Datum Unterschrift





